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   BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75   

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https://dejure.org/1976,1239
BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75 (https://dejure.org/1976,1239)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1976 - II ZR 2/75 (https://dejure.org/1976,1239)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1976 - II ZR 2/75 (https://dejure.org/1976,1239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck durch die mit der Einziehung beauftragte Bank - Erwerb von Sicherungseigentum an einem Scheck bei gesamtschuldnerischer Haftung des Einreiches für Verbindlichkeiten eines anderen - Voraussetzungen für die Begründung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 387
  • MDR 1977, 382
  • WM 1977, 49
  • DB 1977, 344
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
    Sicherungseigentum am Scheck erwirbt eine mit der Einziehung beauftragte Bank zumindest auch dann, wenn der Scheckeinreicher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er der Bank für die Verbindlichkeiten eines anderen als Gesamtschuldner haftet (Ergänzung zu BGHZ 5, 285).

    Nach Nr. 42 Abs. 5 AGB verbleiben der Bank die scheckrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages des Schecks gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur vollen Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos (vgl. BGHZ 5, 285, 292, 293; ferner die SenUrt. v. 3.12.73 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b und v. 29.9.69 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 - für den Wechsel).

    Zwar hat die Klägerin ein eigenes Sicherungsinteresse nur in Höhe der zu sichernden Schuld und muß sich darüber hinaus Einwendungen des Scheck verpflichteten aus der Person des Auftraggebers entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 5, 285, 292).

  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
    Deshalb braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die Entstehung eines Sicherungstreuhandverhältnisses darauf ankommen soll, daß sich das Sicherungsinteresse der Bank bei Erwerb der Schecks in der Form bereits bestehender Verbindlichkeiten des Einreichers konkretisiert hat (vgl. Klein in WM 1975, 378).
  • BGH, 29.09.1969 - II ZR 51/67

    Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegen nicht fällige Wechselforderung -

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
    Nach Nr. 42 Abs. 5 AGB verbleiben der Bank die scheckrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages des Schecks gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur vollen Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos (vgl. BGHZ 5, 285, 292, 293; ferner die SenUrt. v. 3.12.73 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b und v. 29.9.69 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 - für den Wechsel).
  • BGH, 03.12.1973 - II ZR 60/73

    Zurückbelastung eines Schecks nach Nichteinlösung - Scheckrechtlicher

    Auszug aus BGH, 11.11.1976 - II ZR 2/75
    Nach Nr. 42 Abs. 5 AGB verbleiben der Bank die scheckrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages des Schecks gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur vollen Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos (vgl. BGHZ 5, 285, 292, 293; ferner die SenUrt. v. 3.12.73 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b und v. 29.9.69 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 - für den Wechsel).
  • BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88

    Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck;

    Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs gemäß Art. 21 ScheckG liegen - unabhängig davon, ob dem von Frau B. erteilten Inkassoauftrag ein Sicherungstreuhandverhältnis oder eine Legimitationszession zugrunde lag (vgl. hierzu BGH Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 2/75, WM 1977, 49, 50 und BGHZ 102, 316, 317) - nicht vor, weil B. und seine Ehefrau nicht gemäß Art. 19 ScheckG durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten legitimiert waren.
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 104/73

    Errichtung von Tankstellen - Abschluss von Verwaltungsverträgen und

    Sollte sich bei Prüfung dieses Vertrags eine Beschränkung der Kündbarkeit des Dienstverhältnisses auf wichtige Gründe nicht ergeben (vgl. hierzu das Urt. d. Sen. v. 3.5.73 - II ZR 15/71, WM 1973, 782, 784 m.w.N.), so wäre zu berücksichtigen, daß an die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es ohnehin mit zumutbarer Frist ordentlich gekündigt werden kann (Urt. d. Sen. v. 21.4.75 - II ZR 2/75, WM 1975, 761 zu 3).
  • BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88

    Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Bank besteht insbesondere, wenn - wie hier bei Unterstellung, daß der Auftrag namens der O KG erteilt wurde - das Konto des Kunden und Auftraggebers einen Schuldsaldo aufweist (BGHZ 5, 285; BGH, Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 2/75, WM 1977, 49; BGHZ 69, 27; 95, 149, 154).
  • BGH, 07.12.1987 - II ZR 157/87

    Anforderungen an Sorgfaltspflichten einer Bank bei Hereinnahme eines

    Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, ob dem der Kreissparkasse A. erteilten Inkassoauftrag ein Sicherungstreuhandverhältnis oder eine Legitimationszession zugrunde gelegen hat (zu den Unterschieden vgl. BGHZ 5, 293 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; 69, 27; BGH Urt. vom 11. November 1976 - II ZR 2/75, WM 1977, 49).
  • BGH, 03.02.1977 - II ZR 116/75

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Dies setzt voraus, daß die Rechte aus dem Scheck übertragen worden sind (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 5, 285, 292; vom 3.12.1973 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b; vom 11.11.1976 - II ZR 2/75, WM 77, 49, und vom 29.9.1969 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 - für den Wechsel).
  • OLG Frankfurt, 10.06.1986 - 5 U 117/85

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Ein Handelsbrauch war schon hinsichtlich einer bestimmten Frist (die der Bundesgerichtshof fordert, vgl. NJW 1977, 387 [BGH 11.11.1976 - II ZR 2/75] ) nicht konkret genug vorgetragen.
  • BGH, 25.06.1984 - II ZR 209/83

    Einordnung einer unwiderruflichen Vereinbarung hinsichtlich einer Scheckübergabe

    Haben Kunde und Bank nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wird eine Bank, die ein eigenes Sicherungsinteresse hat, nach den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankverkehr einen ihr zum Einzug übergebenen Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Sicherung entgegennehmen und ihn sich deshalb sicherungshalber übereignen lassen (BGHZ 69, 27, 29; Urt. v. 11.11.1976 - II ZR 2/75, LM ScheckG Art. 22 Nr. 3).
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